Lärmschutz

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Nur die Ruhe!

Lärm ist vermeidbar

Störender Lärm hat laut Lärmverordnung von 20 bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig zu unterbleiben. Das gilt auch für die Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr. In der übrigen Zeit sind vermeidbare störende Geräusche ebenfalls zu unterlassen. Grundsätzlich gilt: Wenn sich alle Mieter an diese Bestimmungen halten, klappt es auch mit dem Nachbarn. Und wenn nicht, reden Sie mit ihm, es war bestimmt keine böse Absicht.

Hundegebell bei Besuch gilt als zumutbar. Wird es zum Dauerzustand oder jault das Tier, wenn es allein ist, muss es beaufsichtigt oder besser erzogen werden.

Vermeiden Sie bei Renovierungen geräuschvolle Arbeiten nach 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen sollte Renovierungslärm ganz unterbleiben.

Lärmschutz ganz beispielhaft: Musik sollte auf Zimmerlautstärke laufen, musiziert werden darf tagsüber zwei Stunden, sonntags eine Stunde.

Die Nachtruhe gilt auch für Partys. Haben Sie Grund zum Feiern, sollten Sie Ihre Nachbarn mit einem Hinweis um Verständnis bitten, um Ärger zu vermeiden. Musik auf Zimmerlautstärke und Fenster bitte geschlossen halten.